Beratungshilfe

Beratungshilfe und Beratungsschein: So wie es für gerichtliche Verfahren die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gibt, besteht auch für die aussergerichtliche Beratung oder auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Voraussetzung für die Beratungshilfe besteht zum einen darin, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eher schwach sind. Zum anderen darf die beabsichtigte Rechtssache bei oberflächlicher Prüfung nicht bereits völlig aussichtslos oder gar mutwillig sein.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse. die zur Beratungshilfe berechtigen, können bereits bei ganz normalen Einkommen gegeben sein, wenn beispielsweise unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, oder Schulden und Verbindlichkeiten die Einkommen jeden Monat zu einem Teil aufzehren.

Die Beratungshilfe wird unmittelbar beim Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtssuchenden beantragt. Auch dafür existiert ein Formular, das ausgefüllt und mit den notwendigen Belegen versehen werden muss. Sie finden das Formular unter anderem auf unserer Download-Seite „Formulare“.

Wenn die Beratungshilfe bewilligt wird, so erteilt das Amtsgericht einen sogenannten „Berechtigungsschein“. Der wird im Volksmund und auch von den allermeisten Gerichten und Rechtsanwälten auch als „Beratungsschein“ genannt. Dieser Berechtigungs- oder auch Beratungsschein ist gewissermassen eine Art Gutschein, mit dem Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und um Beratung und Vertretung bitten können. Durch die Vorlage des Berechtigungsscheins weiss der Rechtsanwalt, dass er seine Gebühren bei der Staatskasse abrechnen kann. Vom rechtssuchenden Auftraggeber darf er nur eine Pauschale von € 20,- erheben.

Es lohnt sich, zumindest einmal zu fragen. Wir können in einer – kostenlosen – ersten Einschätzung prüfen, ob Beratungshilfe in Betracht kommt. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich ohne Scheu vertrauensvoll an unsere Kanzlei.