Strafrecht

Die Strafverteidigung und die Vertretung beim Vorwurf von Ordnungswidrigkeiten gehört zu unseren weiteren, ständigen Tätigkeitsfeldern. Wir vertreten unsere Mandanten im Ermittlungsverfahren und sind als Verteidiger im gerichtlichen Verfahren für sie im Einsatz.

Das Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten sind eng verwandt. Der Unterschied besteht im wesentlichen darin, dass im Verfahren über den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit das Bussgeld droht, wogegen im Fall der strafrechtlichen Anklage mit der Gefahr der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe umzugehen ist. Der Unterschied liegt im Delikt. Das, was der Gesetzgeber für besonders unrechtsbehaftet ansieht, stellt er unter Strafe. Verstösse geringeren Gewichts sind meist mit Bussgeld bedroht.

Was tun, wenn eine Vorladung ins Haus flattert ? Oftmals ist eine zielgerichtete Verteidigung ohne Kenntnis der Ermittlungsakten gar nicht möglich. Eine einigermassen zuverlässige Beurteilung der Situation erfordert daher die Akteneinsicht. Erst wenn Anklage, Gericht und Beschuldigter die gleiche Aktenkenntnis haben, kann man sich im Verfahren auf Augenhöhe begegnen. Das ist die Aufgabe des Verteidigers: Sicher zu stellen, dass der Angeklagte oder Betroffene dem Gericht und der Anklage in einem fairen Rahmen gegenübertreten kann und dass die der Verteidigung zu Gebote stehenden gesetzlichen Möglichkeiten zugunsten des Betroffenen genutzt und ausgeschöpft werden können.

In einem Ermittlungsverfahren bestehen im Grunde fünf Möglichkeiten, wie die Sache sich weiter entwickeln kann:

1. Einstellung nach § 170 II Strafprozeßordnung (StPO)

Die erfolgt dann, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft nach Prüfung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten findet. Das ist die für die Betroffenen angemehmste Entwicklung, denn sie beendet das Ermittlungsverfahren im frühestmöglichen Stadium. Der Wermutstropfen besteht darin, daß es in diesem Fall keine Kostenerstattung gibt. Eine solche Entwicklung wäre denkbar, wenn beispielsweise eine Anzeige vorliegt, die sich auf keinerlei Tatsachenbehauptungen stützt und auch sonst keine Ansätze zu erkennen sind, wie man dem Beschuldigten eine Tat nachweisen kann.

2. Einstellung nach § 153 StPO

Diese Einstellung ist – mit Zustimmung des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts – möglich, wenn die Staatsanwaltschaft die Schuld des Beschuldigten für gering hält und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht,

3. Einstellung nach § 153 a StPO

Wie Ziffer 2 handelt es sich auch bei dieser Art der Verfahrensbeendigung um eine Einstellung wegen geringer Schuld. Allerdings wird die Schuld in diesem Fall zwar als gering angesehen, aber doch als etwas höher als im Fall des § 153 „ohne a“. Die Einstellung nach § 153 a Stopp erfolgt gegen eine Auflage oder Weisung, meist eine Geldbuße. Voraussetzung ist weiter das Einverständnis der Staatsanwaltschaft, des Gerichts und des Beschuldigten.

4. Strafbefehl

Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das für das Hauptsacheverfahren zuständige Gericht ausgefertigt und steht einer strafrechtlichen Verurteilung gleich. Der Angeklagte (so heißt der Beschuldigte dann) kann gegen den Strafbefehl Einspruch erheben, danach käme es zum Haupttermin, dazu aber weiter unten unter Ziffer 5. Der Strafbefehl kann nur dann beantragt und erlassen werden, wenn das Amtsgericht (Einzelrichter oder Schöffengericht) zuständig ist und die Staatsanwaltschaft und Gericht den Vorwurf schon anhand der Aktenlage als begründet und die Durchführung einer Hauptverhandlung als nicht erforderlich ansehen (§§ 407, 408 StPO).

5. Anklageerhebung, Hauptverhandlung und Urteil

Das ist der Gang des normalen, sozusagen klassischen Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft fertigt eine Anklageschrift und übermittelt diese dem Gericht. Ab dem Augenblick heißt der im Ermittlungsverfahren Beschuldigte „Angeschuldigter“. Das Gericht prüft die Aktenlage und

  • eröffnet das Hauptverfahren, wenn es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung sieht. In diesem Augenblick ist die Bezeichnung des Angeschuldigten „Angeklagter“.
  • andernfalls lehnt das Gericht die Eröffnung des Verfahrens ab.

Tritt a) ein, wird ein Termin anberaumt, die Staatsanwaltschaft trägt die Anklage vor, die vorhandenen Beweismittel werden eingeholt, insbesondere Zeugen vernommen und das Gericht schließt nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers das Verfahren durch Urteil das wiederum eine Verurteilung oder ein Freispruch sein kann.

Wenn nach Erlaß eines Strafbefehls – oben Ziffer 4 – Einspruch eingelegt wird, erfolgt ein „Sprung“ zu Ziffer 5 a). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift und ein Haupttermin wird anberaumt.