Bundesverfassungsgericht BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht nimmt unter allen Gerichten aufgrund der ihm zugewiesenen Aufgaben eine besondere Stellung ein, die es von allen anderen Gerichten abhebt. Es kann Gesetze für verfassungswidrig erklären, was zur Folge hat, dass die betroffenen Gesetze als von Anfang an nichtig zu betrachten sind. Wenn man sich vor Augen führt, dass nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung die Gesetzgebung eigentlich alleine Sache der Parlamente ist, also das Schaffen neuer und das Aufheben bestehender Gesetze, kann man erkennen, dass dieses Prinzip im Falle des Bundesverfassungsgerichts durchbrochen ist. Indem das Gericht Gesetze an den Maßstäben der Verfassung prüft und ein verschiedenen Fällen bereits schon die Verfassungswidrigkeit feststellte, hebt es faktisch Gesetze auf und greift damit in die Gesetzgebung ein. Das Gericht befindet sich damit an einer Nahtstelle zur gesetzgebenden Gewalt und zur Politik.

Die Schaffung des Bundesverfassungsgerichts ist unmittelbare Folge der Erfahrungen der Weimarer Republik. Schon mit dem sogenannten „Ermächtigungsgesetz“, aber auch mit vorangegangenen rein tatsächlichen Akten hat das Nazi-Regime die Weimarer Reichsverfassung vielfach gebrochen. Eine Instanz aber, die darüber hätte richten können, existierte damals nicht. Hätte es eine Institution gegeben, die nicht nur im Zusammenspiel der Verfassungsorgane die Aufgabe gehabt hätte, über die Weimarer Verfassung zu wachen und wäre dies dann auch noch ein Gericht gewesen, das das gleiche hohe und nach meinem Dafürhalten ganz berechtigte Vertrauen der weitesten Mehrheit in der Bevölkerung genossen hätte, vielleicht wäre die Geschichte damals anders gelaufen. Die Erfahrung auch in unseren Tagen zeigt, dass der Gesetzgeber, getrieben von Eifer, manchmal Übereifer und Disziplinlosigkeit seit der Existenz der Bundesrepublik in vielen Fällen gegen das Grundgesetz verstossen hat. Ohne das Bundesverfassungsgericht, das steht ausser Frage, sähe Deutschland und Europa heute anders, aber nicht unbedingt besser aus.